Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegenParagraph 6, (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2)Absatz 2,Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
Schlagworte
Diagnosebericht
Dokumentnummer
NOR12139251
Alte Dokumentnummer
N8199644161L