Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2002Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,.
Text
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegenParagraph 6, (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2)Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und
einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.
Schlagworte
Diagnosebericht
Dokumentnummer
NOR40027364