Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1996Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Elemente der Datenmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12139256
Alte Dokumentnummer
N8199644167L