Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 786/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2002Bundesgesetzblatt Nr. 786 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 5,
Text
Elemente der Datenmeldungen
§ 1.Paragraph eins,
Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR40027381