Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1996Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Befreiung von Steuern und Abgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die Gründungsvorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im Paragraph eins, Absatz 4, angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten, solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR12139265
alte Dokumentnummer
N8199644177L