Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Befreiung von Steuern und Abgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gründungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft sowie die in § 1a angeführte Übertragung von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die Gründungsvorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit. Ebenso sind die im Paragraph eins, Absatz 4, angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft sowie die in Paragraph eins a, angeführte Übertragung von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft kann keine vom Bund kofinanzierten landwirtschaftlichen Förderungen erhalten, solange der Bund alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269968