Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 31.12.1996 — BGBl. Nr. 794/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute31.12.1996 BGBl. Nr. 794/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVWG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 794/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Überleitung von Bediensteten

Paragraph 4,

Für die Bediensteten des Bundes, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Wieselburg, Fuchsenbigl und Königshof beschäftigt sind, gelten ab Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgende Regelungen:

  1. Absatz eins,Beamte gehören auf die Dauer ihres Dienststandes dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Untergliederung Zentralstelle an, solange sie nicht auf eine andere Planstelle ernannt werden.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den übrigen Dienstnehmern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fort:
    1. Ziffer eins
      Für diejenigen Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, geregelt sind, werden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern. Der Bund haftet wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich am Tag vor dem Wirksamwerden der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in einem Dienstverhältnis Bund/Bundesversuchswirtschaften Wieselburg, Fuchsenbigl und Königshof befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag. Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum vorgenannten Zeitpunkt aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
    2. Ziffer 2
      Die Kollektivvertragsangehörigkeit der Kollektivvertragsbediensteten wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, finden keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR12139266

alte Dokumentnummer

N8199644178L