Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 794/1996Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Dienstzuteilungen
§ 5.Paragraph 5,
Dienststelle für die im § 4 Abs. 1 genannten Beamten ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie werden zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden. Dienststelle für die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Beamten ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Sie werden zur Dienstleistung der Gesellschaft zugewiesen. Hinsichtlich der Aufsichtsfunktion ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12139267
alte Dokumentnummer
N8199644179L