Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 31.12.1996 — BGBl. Nr. 794/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute31.12.1996 BGBl. Nr. 794/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVWG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 794/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, 2. Satz ff. sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese Haftung nur für jene bis zum Zeitpunkt des Übertrittes als Arbeitnehmer der Gesellschaft entstandenen Forderungen gilt.
  2. Absatz 2,Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Gesellschaft zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Das gleiche gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010960

Dokumentnummer

NOR12139268

alte Dokumentnummer

N8199644180L