Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1996Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 3
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KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB. als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischer Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Äthanolaminen;
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage
enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd'' tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05% überschreitet.
Die mit dem Zeichen (x) versetzten Stoffe sind als
pharmakologisch wirksame Stoffe auch in der Kosmetikverordnung geregelt.
(Anm.: Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Dokumentnummer
NOR12139466
Alte Dokumentnummer
N8199654519J