Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
25.04.1997 bis 08.09.1998 — BGBl. II Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 309.09.199805.10.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/1999
Anl. 325.04.199708.09.1998 § → § BGBl. II Nr. 109/1997
Anl. 313.04.199624.04.1997 BGBl. Nr. 167/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot und Beschränkung von Stoffen für kosmetische Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

25.04.1997BGBl. II Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

08.09.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           Anlage 3

                                                         ------------

KONSERVIERUNGSMITTEL

Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
  2. Ziffer 2
    Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB. als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
  3. Ziffer 3
    Andere in der Rezeptur kosmetischer Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
  4. Ziffer 4
    In dieser Liste gelten als:
    • Strichaufzählung
      Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Äthanolaminen;
      Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
    • Strichaufzählung
      Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester.
  5. Ziffer 5
    Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage
enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd'' tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endprodukt 0,05% überschreitet.
  1. Ziffer 6
    Die mit dem Zeichen (x) versetzten Stoffe sind als
pharmakologisch wirksame Stoffe auch in der Kosmetikverordnung geregelt.

Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Gesetzesnummer

10010975

Dokumentnummer

NOR12141660

Alte Dokumentnummer

N8199761952J