Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1524.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1518.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1513.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung

Paragraph 15, (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.

  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln, die
    1. Ziffer eins
      NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
    2. Ziffer 2
      Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
    3. Ziffer 3
      Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
    anzugeben.
  2. Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, gekennzeichnet sind, sind
    1. Ziffer eins
      im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
    in % anzugeben.
  3. Absatz 4,Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

Bei

  1. Ziffer eins
    Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
  2. Ziffer 2
    Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
  1. Absatz 5,Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 2 und 4 Punkt eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
  2. Absatz 6,Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 4, die Gruppen nach Anlage 2 Teil C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
  3. Absatz 7,Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Absatz 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (Paragraph 13, Ziffer 8, Litera c,) erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139496

Alte Dokumentnummer

N8199654629J