Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung
§ 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.Paragraph 15, (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Mischfuttermitteln, ausgenommen solche aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, sind in bezug auf die in Spalte 3 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den dort bezeichneten Inhaltsstoffen der Spalte 2, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln, die
NPN-Verbindungen enthalten, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein, der sich aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN-Verbindungen ergibt,
Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin enthalten, ist zusätzlich der Gehalt an monomerer Säure,
Hydroxy-Analog von Methionin enthalten, sind zusätzlich die Gehalte an Gesamtsäure und monomerer Säure
anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, sindBei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend Paragraph 14, Absatz 2, gekennzeichnet sind, sind
im Falle der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,
in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche
in % anzugeben.
(4)Absatz 4,Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:
Bei
Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,
Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.
(5)Absatz 5,Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Z 3.2 und 4.1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.Bei Mischfuttermitteln, die Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische, auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 2 und 4 Punkt eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichtsanteile in % anzugeben.
(6)Absatz 6,Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 4, die Gruppen nach Anlage 2 Teil C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen.
(7)Absatz 7,Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich ist.Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in Absatz 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (Paragraph 13, Ziffer 8, Litera c,) erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12143842
Alte Dokumentnummer
N8199961572L