Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden.Paragraph 18, (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. Paragraph 15, Absatz 6, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Abs. 1 oder § 15 Abs. 4.Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz 4,
(3)Absatz 3,Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12139498
Alte Dokumentnummer
N8199654631J