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§ 18

Fassungen
18.04.1996 bis 23.07.1999 — BGBl. Nr. 183/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1824.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1818.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1813.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

18.04.1996BGBl. Nr. 183/1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 18, (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. Paragraph 15, Absatz 6, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

Schlagworte

Mindestgehalt

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12139498

Alte Dokumentnummer

N8199654631J