Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1824.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 1818.04.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 183/1996
§ 1813.04.199417.04.1996 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 18, (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in % oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. Paragraph 15, Absatz 6, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in % anzugeben und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz eins, oder Paragraph 15, Absatz 4,
  2. Absatz 3,Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.

Schlagworte

Mindestgehalt

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143845

Alte Dokumentnummer

N8199961575L