Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 6
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Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere
Ernährungszwecke
Vorbemerkungen
(1)Absatz eins,Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.
(2)Absatz 2,Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.
(3)Absatz 3,Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.
(4)Absatz 4,Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.
(5)Absatz 5,Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
(6)Absatz 6,Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.
(7)Absatz 7,Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.
(8)Absatz 8,Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.
(9)Absatz 9,Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.
(10)Absatz 10,Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:
Der Energiegehalt von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen wird aus den Hundertteilen bestimmter analytischer Inhaltsstoffe der Futtermittel berechnet. Dieser Wert wird in Megajoule (MJ) umsetzbarer Energie (ME) pro Kilogramm Mischfuttermittel ausgedrückt.
Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:
MJ ME/kg = 0,1464 x % Rohprotein + 0,3556 x % Rohfett + 0,1464
x % stickstofffreie Extraktstoffe.
Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:
MJ ME/kg = (0,1632 x % Rohprotein + 0,3222 x % Rohfett + 0,1255 x % stickstofffreie Extraktstoffe) - 0,2092,
wobei der Hundertteil stickstofffreier Extraktstoffe errechnet wird als Differenz zwischen 100 und den Hundertteilen des Rohproteins, des Rohfetts, der Rohfaser, der Feuchtigkeit und der Rohasche.
Ergibt sich bei den nach Artikel 12 der Richtlinie
379L0373 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen eine energieerhöhende oder energievermindernde Abweichung zwischen dem Kontrollergebnis und dem angegebenen Energiegehalt, so gilt eine Toleranz von 15%.
Das nach vorstehender Formel errechnete Ergebnis ist nur mit einer Dezimalstelle anzugeben.
Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Inhaltsstoffe unterliegen den Bestimmungen der Futtermittelprobenahme-Verordnung (BGBl. Nr. 274/1994).Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Inhaltsstoffe unterliegen den Bestimmungen der Futtermittelprobenahme-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,).
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Dokumentnummer
NOR12139514
Alte Dokumentnummer
N8199654647J