Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 624.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
Anl. 618.04.199623.07.1999 BGBl. Nr. 183/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

                                                           Anlage 6

                                                         ------------

Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere

Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

  1. Absatz eins,Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder'' angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer Merkmale zulässig.
  2. Absatz 2,Ist in Spalte 2 oder 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.
  3. Absatz 3,Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt'' versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.
  5. Absatz 5,Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)'' versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.
  6. Absatz 6,Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu qualifizieren.
  7. Absatz 7,Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben zulässig.
  8. Absatz 8,Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.
  9. Absatz 9,Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.
  10. Absatz 10,Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Der Energiegehalt von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen wird aus den Hundertteilen bestimmter analytischer Inhaltsstoffe der Futtermittel berechnet. Dieser Wert wird in Megajoule (MJ) umsetzbarer Energie (ME) pro Kilogramm Mischfuttermittel ausgedrückt.
      1. Litera a
        Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:
        MJ ME/kg = 0,1464 x % Rohprotein + 0,3556 x % Rohfett + 0,1464
        x % stickstofffreie Extraktstoffe.
      2. Litera b
        Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14%:
        MJ ME/kg = (0,1632 x % Rohprotein + 0,3222 x % Rohfett + 0,1255 x % stickstofffreie Extraktstoffe) - 0,2092,
      wobei der Hundertteil stickstofffreier Extraktstoffe errechnet wird als Differenz zwischen 100 und den Hundertteilen des Rohproteins, des Rohfetts, der Rohfaser, der Feuchtigkeit und der Rohasche.
    • Strichaufzählung
      Ergibt sich bei den nach Artikel 12 der Richtlinie 379L0373 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen eine energieerhöhende oder energievermindernde Abweichung zwischen dem Kontrollergebnis und dem angegebenen Energiegehalt, so gilt eine Toleranz von 15%.
    • Strichaufzählung
      Das nach vorstehender Formel errechnete Ergebnis ist nur mit einer Dezimalstelle anzugeben.
    • Strichaufzählung
      Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Inhaltsstoffe unterliegen den Bestimmungen der Futtermittelprobenahme-Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1994,).

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143876

Alte Dokumentnummer

N8199961606L