Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.Paragraph 12, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 3 und Paragraph 6 b, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sindAnläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
das österreichische Diplom oder
die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oderdie Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, oder
der Nostrifikationsbescheid sowie
der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit und
einzuziehen.
(3)Absatz 3,Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12139606
Alte Dokumentnummer
N8199656258J