Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß die im § 3 genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.Paragraph 12, (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß die im Paragraph 3, genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind das Diplom, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind das Diplom, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
(3)Absatz 3,Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, denen die Berechtigung nach Abs. 1 entzogen worden ist, keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen und sind die im Abs. 2 genannten Dokumente wieder auszufolgen.Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, denen die Berechtigung nach Absatz eins, entzogen worden ist, keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen und sind die im Absatz 2, genannten Dokumente wieder auszufolgen.
Dokumentnummer
NOR12135893
Alte Dokumentnummer
N8199221732J