Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufspflichten
§ 11. (1) Personen, die eine Tätigkeit im gehobenen medizinischtechnischen Dienst berufsmäßig ausüben, haben hiebei nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des Fortschritts der fachlichen Erkenntnisse zu handeln. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.Paragraph 11, (1) Personen, die eine Tätigkeit im gehobenen medizinischtechnischen Dienst berufsmäßig ausüben, haben hiebei nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung des Fortschritts der fachlichen Erkenntnisse zu handeln. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Personen, die eine Tätigkeit im gehobenen medizinischtechnischen Dienst berufsmäßig ausüben, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12135892
Alte Dokumentnummer
N8199221731J