Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1996Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnung
§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die BerufsbezeichnungParagraph 10, (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
„Diplomierte Physiotherapeutin'' - „Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);„Diplomierte Physiotherapeutin'' - „Diplomierter Physiotherapeut'' (Paragraph eins, Absatz eins,);
„Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' - „Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);„Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' - „Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (Paragraph eins, Absatz 2,);
„Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' - „Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);„Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' - „Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (Paragraph eins, Absatz 3,);
„Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' - „Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);„Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' - „Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (Paragraph eins, Absatz 4,);
„Diplomierte Ergotherapeutin'' - „Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5);„Diplomierte Ergotherapeutin'' - „Diplomierter Ergotherapeut'' (Paragraph eins, Absatz 5,);
„Diplomierte Logopädin'' - „Diplomierter Logopäde'' (§ 1 Abs. 6);„Diplomierte Logopädin'' - „Diplomierter Logopäde'' (Paragraph eins, Absatz 6,);
„Diplomierte Orthoptistin'' - „Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)„Diplomierte Orthoptistin'' - „Diplomierter Orthoptist'' (Paragraph eins, Absatz 7,)
zu führen.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern dieseStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß Paragraph 6 b, zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, undnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12139600
Alte Dokumentnummer
N8199656252J