Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
17.07.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 336/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1616.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 1601.07.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 207/2009
§ 1611.12.200430.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 471/2004
§ 1601.01.200210.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 31/2002
§ 1601.10.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 259/2000
§ 1601.08.199730.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 204/1997
§ 1601.01.199731.07.1997 § → § BGBl. II Nr. 28/1997
§ 1617.07.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 336/1996
§ 1612.06.199616.07.1996 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.07.1996BGBl. Nr. 336/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. II Nr. 28/1997

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

5. Abschnitt

Gebühren

Paragraph 16, (1) Für Untersuchungen - ausgenommen für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern - ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für Untersuchungen anläßlich der Einfuhr aus Drittländern ist keine Gebühr zu entrichten. Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
  2. Absatz 3,Wird eine Untersuchung auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöhen sich die Gebühren um eine Pauschale von 16 Punkten.
  3. Absatz 4,Ein Punkt der in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.
  4. Absatz 5,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
  5. Absatz 6,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
  6. Absatz 7,Die Gebühren für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richten sich nach dem gemäß Paragraph 138, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  7. Absatz 8,Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  8. Absatz 9,Die Gebühren sind Einnahmen des Bundes.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR12139618

Alte Dokumentnummer

N8199656468J