Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
16.02.2011 bis 07.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1616.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 1601.07.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 207/2009
§ 1611.12.200430.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 471/2004
§ 1601.01.200210.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 31/2002
§ 1601.10.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 259/2000
§ 1601.08.199730.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 204/1997
§ 1601.01.199731.07.1997 § → § BGBl. II Nr. 28/1997
§ 1617.07.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 336/1996
§ 1612.06.199616.07.1996 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

07.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

5. Abschnitt

Gebühren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.
  2. Absatz 2,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
  3. Absatz 3,Die Gebühr für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richtet sich nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 6, BFWG erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nach dem gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG erlassenen Tarif.
  4. Absatz 4,Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  5. Absatz 5,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
  6. Absatz 6,Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20 % ist eine Einnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese Aufteilung gilt nicht für Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40126910