Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
06.09.1996 bis 04.07.2001 — BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 347/2020
Anl. 508.08.200631.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
Anl. 505.07.200107.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 238/2001
Anl. 506.09.199604.07.2001 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

06.09.1996BGBl. Nr. 466/1996

Außerkrafttretensdatum

04.07.2001danach: BGBl. II Nr. 238/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

                                                           Anlage 5

                                                         ------------

Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts

römisch eins. Allgemeine Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig.
  2. Ziffer 2
    Technische Mindestreinheit: 96%
    Als technisch unrein ist anzusehen:
    1. Litera a
      Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
    2. Litera b
      verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut.
  3. Ziffer 3
    Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

römisch zwei. Besondere Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Veredlungen:
    Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit.
  2. Ziffer 2
    Teile von Reben:
    Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen.

römisch drei. Sortierung

  1. Ziffer eins
    Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
    A. Durchmesser
    Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen.
    1. Litera a
      Schnittreben und Edelreiser:
      1. Sub-Litera, a, a
        Durchmesser am schwächeren Ende:
        • Strichaufzählung
          bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 bis 12 mm;
        • Strichaufzählung
          bei den anderen Rebsorten 6,5 bis 12 mm.

Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten.

  1. Sub-Litera, b, b
    Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen.
  1. Litera b
    Stecklinge:

Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

B. Länge
  1. Litera a
    Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m;
  2. Litera b
    Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;
  3. Litera c
    Edelreiser:
    • Strichaufzählung
      bei fünf verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm,
    • Strichaufzählung
      bei einem verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorzunehmen.
  1. Ziffer 2
    Wurzelreben:
    A. Durchmesser
    Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge
    Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
    1. Litera a
      bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm,
    2. Litera b
      bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm.
    C. Wurzeln
    Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
  2. Ziffer 3
    Veredlungen:
    1. Litera a
      Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein;
    2. Litera b
      Wurzeln: Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind.
    3. Litera c
      Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
  3. Ziffer 4
    Auf Vermehrungsgut, das zur Herstellung von Grünveredlungen dient, und Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR12139834

Alte Dokumentnummer

N8199657823J