Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1996Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 5
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Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen römisch eins. Allgemeine Voraussetzungen
Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig.
Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut.
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
II. Besondere Voraussetzungen römisch zwei. Besondere Voraussetzungen
Veredlungen:
Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit.
Teile von Reben:
Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen.
III. Sortierung römisch drei. Sortierung
Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
A. Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen.
Schnittreben und Edelreiser:
Durchmesser am schwächeren Ende:
bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 bis 12 mm;
bei den anderen Rebsorten 6,5 bis 12 mm.
Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten.
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen.
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B. Länge
Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m;
Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;
Edelreiser:
bei fünf verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm,
bei einem verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorzunehmen.
Wurzelreben:
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm,
bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm.
C. Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
Veredlungen:
Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein;
Wurzeln: Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind.
Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
Auf Vermehrungsgut, das zur Herstellung von Grünveredlungen dient, und Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12139834
Alte Dokumentnummer
N8199657823J