Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
ab 01.06.2020 — BGBl. II Nr. 347/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 5 heute01.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 347/2020
Anl. 508.08.200631.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 291/2006
Anl. 505.07.200107.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 238/2001
Anl. 506.09.199604.07.2001 BGBl. Nr. 466/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rebenverkehrsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2020BGBl. II Nr. 347/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anlage 5

Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts

römisch eins. Allgemeine Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
  2. Ziffer 2
    Technische Mindestreinheit: 96%
    Als technisch unrein ist anzusehen:
    1. Litera a
      Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
    2. Litera b
      verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
    3. Litera c
      den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt römisch drei) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
  3. Ziffer 3
    Das Vermehrungsgut hat praktisch frei zu sein von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Vermehrungsguts herabsetzen. Das Vermehrungsgut hat außerdem den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge zu genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
  4. Ziffer 4
    Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.

römisch zwei. Besondere Voraussetzungen

Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.

römisch drei. Sortierung

  1. Ziffer eins
    Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
    A. Durchmesser
    Es ist der größte Durchmesser des Querschnitts zu messen.
    1. Litera a
      Schnittreben und Edelreiser:
      1. Sub-Litera, a, a
        Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
      2. Sub-Litera, b, b
        Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
    2. Litera b
      Stecklinge:
      Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
  2. Ziffer 2
    Wurzelreben:
    A. Durchmesser
    Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm.
    B. Länge
    Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
    1. Litera a
      bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
    2. Litera b
      bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
    C. Wurzeln
    Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
    D. Fuß
    Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
  3. Ziffer 3
    Veredlungen:
    A. Länge
    Der Stamm hat mindestens 20 cm lang zu sein.
    B. Wurzeln:
    Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
    C. Veredlungsstelle:
    Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
    D. Fuß:
    Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
  4. Ziffer 4
    Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40225706