Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1996Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. ABSCHNITT
Beurteilung des Fleisches
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
ansteckende Blutarmut der Einhufer;
Afrikanische oder Klassische Schweinepest;
Blutvergiftung (Septikämie, Pyämie, Toxämie oder Virämie) oder dadurch bedingte erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches;
Vesiculäre Schweinekrankheit (Vesiculäre Virusseuche);
Pest der kleinen Wiederkäuer;
(Afrikanische) Pferdepest;
Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes;
Knotenausschlag der Rinder (Lumpy Skin Disease);
infektiöse Rinderpleuropneumonie (Lungenseuche der Rinder);
generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose;
generalisierte Tuberkulose; hierunter fallen Tiere, bei denen Tuberkuloseherde an zwei oder mehreren Organen oder Körperteilen festgestellt wurden;
generalisierte Lymphadenitis;
akute Brucellose bei Tieren, bei denen pathologisch-anatomische Veränderungen vorliegen oder wenn es sich um einen Brucelloseausscheider handelt oder wenn die Erreger nachgewiesen wurden;
Trichinose, ausgenommen die Fälle des § 26.Trichinose, ausgenommen die Fälle des Paragraph 26,
(2)Absatz 2,Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
bei ungeborenen, totgeborenen oder verendeten Tieren;
Gelbsucht, wenn die ikterische Verfärbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch deutlich hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- oder Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
deutlicher Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst ekelerregender Geruch oder Geschmack oder ein Geruch oder Geschmack nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen oder deutlich fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine derartige Abweichung bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- oder Bratprobe noch gegeben ist;
Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
deutliche Abmagerung infolge einer Krankheit;
deutliche Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder deutliche Farbabweichung des Fleisches vom Normalzustand;
fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge oder hochgradiger Keimgehalt der Muskulatur;
Vorhandensein von Mikroorganismen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
wenn Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt § 24;wenn Rückstände gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG, in der jeweils geltenden Fassung Höchstwerte für Rückstände festgesetzt wurden, sind diese maßgeblich; werden Arzneimittelrückstände durch Hemmstofftest nachgewiesen, so gilt Paragraph 24,; wenn die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde;
wenn nicht alle vorgeschriebenen Untersuchungen durchgeführt wurden und eine nachträgliche Durchführung dieser Untersuchungen nicht mehr möglich ist;
wenn Finnen - lebend oder abgestorben - bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis) vorliegen, sofern auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt wurde (Starkfinnigkeit), oder - bei weniger Finnen (Schwachfinnigkeit) - sofern das Fleisch auch wäßrig oder verfärbt ist; der Magen, der Darm und das Blut sind tauglich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden wurden;
wenn Miescher'sche Schläuche vorhanden sind, sofern sie entweder in großer Zahl vorliegen oder wenn das Fleisch dadurch wäßrig oder deutlich verfärbt wurde;
wenn das Fleisch von Tieren stammt, denen Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
Schlagworte
Wildseuche, Kochprobe, Harngeruch, Eiterherd, Kalkablagerung
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR12139862
Alte Dokumentnummer
N8199658172J