Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frischfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1996Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Transportieren
§ 14. (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.Paragraph 14, (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in Paragraphen 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:
zur Beförderung von lebenden Tieren und
nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.nach Maßgabe des Absatz 4, grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.
(4)Absatz 4,Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.
(5)Absatz 5,Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.
(6)Absatz 6,Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Abs. 2 Z 2.Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
(7)Absatz 7,Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem Paragraph 16, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,
bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Falle eines Exportes in ein Drittland oder beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat des EWR ist vom Fleischuntersuchungstierarzt eine allenfalls hiefür erforderliche Gesundheitsbescheinigung unter Beachtung der besonderen Erfordernisse auszustellen. Diese „besonderen Erfordernisse'' sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12139879
Alte Dokumentnummer
N8199658190J