Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.04.2002 bis 30.09.2003 — BGBl. II Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.10.200313.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1401.04.200230.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 146/2002
§ 1413.10.200031.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 332/2000
§ 1401.01.199712.10.2000 § → § BGBl. Nr. 519/1996
§ 1401.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 396/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frischfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Transportieren

Paragraph 14, (1) Frisches Fleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Fleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in Paragraphen 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

  1. Absatz 2,Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Ihre Innenwände und anderen Teile, die mit dem Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und dürfen weder die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben. Die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
    2. Ziffer 2
      Beim Transport von Tierkörpern, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilten Tierkörperhälften oder Tierkörpervierteln sowie von nicht verpacktem, zerlegtem Fleisch mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung ist im Transportmittel eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material jedoch nicht erforderlich, wenn geeignete, korrosionsfeste Einrichtungen für das Verladen, Verstauen und Entladen vorhanden sind.
  2. Absatz 3,Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:
    1. Ziffer eins
      zur Beförderung von lebenden Tieren und
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe des Absatz 4, grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.
  3. Absatz 4,Fleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Fleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung von unverpacktem Fleisch durch Verpackungen nicht erfolgen kann. Mägen dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie gebrüht oder gereinigt sind. Köpfe und Gliedmaßenenden dürfen nur dann transportiert werden, wenn sie enthäutet oder gebrüht und enthaart sind.
  4. Absatz 5,Frisches Fleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.
  5. Absatz 6,Tierkörper, Tierkörperhälften, in höchstens drei Teile zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel sind mit Ausnahme von tiefgekühltem Fleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung stets hängend zu befördern; eine Ausnahme hievon ist die Beförderung auf dem Luftweg gemäß Absatz 2, Ziffer 2,
  6. Absatz 7,Beim Transport von Fleisch zu Betrieben, die dem Paragraph 16, des Fleischuntersuchungsgesetzes unterliegen, ist ein vom Versandbetrieb ausgestelltes Begleitdokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
    2. Ziffer 2
      Herkunftsland, ausgeschrieben oder abgekürzt, die Veterinärkontrollnummer des Versandbetriebes,
    3. Ziffer 3
      bei tiefgekühltem Fleisch auch den Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
    Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Falle eines Exportes in ein Drittland oder beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat des EWR ist vom Fleischuntersuchungstierarzt eine allenfalls hiefür erforderliche Gesundheitsbescheinigung unter Beachtung der besonderen Erfordernisse auszustellen. Diese "besonderen Erfordernisse" sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen.
  7. Absatz 8,Der Transport von Köpfen von über ein Jahr alten Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie von Tierkörpern von Schafen und Ziegen gleichen Alters, bei denen das Rückenmark noch nicht entfernt wurde, darf nur zu folgenden Betrieben erfolgen:
    1. Ziffer eins
      zu Betrieben, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Fleischuntersuchungsverordnung zugelassen sind, oder
    2. Ziffer 2
      zu Betrieben in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wenn mit diesen eine Vereinbarung über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die hiefür über eine Genehmigung der zuständigen Behörde verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      zu Betrieben in Drittstaaten, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat, sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
    Auf dem Begleitpapier ist folgender Vermerk anzubringen: "Der Schädel einschließlich Gehirn beziehungsweise das Rückenmark unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, und ist als SRM zu entsorgen."
  8. Absatz 9,Beim Transport von Fleisch von Rindern, das noch die Wirbelsäule enthält, ist auf dem Begleitpapier zutreffendenfalls folgender Vermerk anzubringen: "Die Wirbelsäule unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, und ist als SRM zu entsorgen."
  9. Absatz 10,Weiters ist bei jenen Teilstücken, bei denen die Wirbelsäule nicht zu entfernen ist, die Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, (ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000) mit einem blauen Streifen zu versehen. Auf dem Begleitpapier ist die Anzahl der Rinderkörper oder Teile von Rinderkörpern anzuführen, bei denen die Wirbelsäule nicht als SRM zu entfernen ist.

Gesetzesnummer

10010809

Dokumentnummer

NOR40029578