Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1997 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 201.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 520/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;
  2. Ziffer 2
    Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
  3. Ziffer 3
    Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengegangen sind;
  4. Ziffer 4
    Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;
  5. Ziffer 5
    Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser
    1. Litera a
      sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 entspricht oder
    2. Litera b
      - im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang Kapitel 3 entspricht oder
    3. Litera c
      - falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 Ziffer 2, oder Kapitel 3 Ziffer 2, dieser Verordnung entspricht;
  6. Ziffer 6
    Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.
  1. Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Paragraph 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und Paragraph 2, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR12139910

Alte Dokumentnummer

N8199658223J