Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem § 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;die Herstellung der in Absatz eins, genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, dem Paragraph 16 a, oder dem Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;
2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde;2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde; das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist, verwendet wird;
Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Z 1 bis 4 gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, vollinhaltlich.Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Ziffer eins bis 4 gelten die Paragraphen 24, 25 und 28 Absatz 2, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, vollinhaltlich. (3)Absatz 3,§ 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 24 Abs. 4, § 24 Abs. 5 zweiter und dritter Satz, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, bleiben von dieser Verordnung unberührt.Paragraph 24, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Paragraph 24, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins und 2 und Paragraph 28, Absatz 2, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Dokumentnummer
NOR12139909
Alte Dokumentnummer
N8199658222J