Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.02.2001 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 101.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich und Allgemeines

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Herstellung der in Absatz eins, genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem
    2. Ziffer 9
      Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, dem Paragraph 16 a, oder dem Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;
    2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde;
    1. Ziffer 3
      das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist, verwendet wird;
    2. Ziffer 4
      faschierte Innereien.
    Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Ziffer eins bis 4 gelten die Paragraphen 24, 25 und 28 Absatz 2, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, vollinhaltlich.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2001,)

Schlagworte

Bearbeitung

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016303