Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die demdie Herstellung der in Absatz eins, genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem
Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem § 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, dem Paragraph 16 a, oder dem Paragraph 17, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;
2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde;2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1994,, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde; das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist, verwendet wird;
Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Z 1 bis 4 gelten die §§ 24, 25 und 28 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, vollinhaltlich.Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Ziffer eins bis 4 gelten die Paragraphen 24, 25 und 28 Absatz 2, der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, vollinhaltlich. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2001,)
Dokumentnummer
NOR40016303