Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.02.2001 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 201.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;
  2. Ziffer 2
    Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
  3. Ziffer 3
    Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des Paragraph 5, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht verloren gegangen sind;
  4. Ziffer 4
    Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;
  5. Ziffer 5
    Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser
    1. Litera a
      sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 1 entspricht oder
    2. Litera b
      - im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 3 entspricht oder
    3. Litera c
      - falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 1 Ziffer 2, oder Kapitel 3 Ziffer 2, dieser Verordnung entspricht;
  6. Ziffer 6
    Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.
  1. Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Paragraph 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und Paragraph 2, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016304