Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;
Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des § 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht verloren gegangen sind;Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des Paragraph 5, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht verloren gegangen sind;
Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;
Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser
sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang I Kapitel 1 entspricht odersich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 1 entspricht oder
- im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 entspricht oder- im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 3 entspricht oder
- falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang I Kapitel 1 Z 2 oder Kapitel 3 Z 2 dieser Verordnung entspricht;- falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang römisch eins Kapitel 1 Ziffer 2, oder Kapitel 3 Ziffer 2, dieser Verordnung entspricht;
Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Paragraph 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und Paragraph 2, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR40016304