Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;
Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;
Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengegangen sind;
Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;
Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser
sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 entspricht oder
- im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang Kapitel 3 entspricht oder
- falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 Z 2 oder Kapitel 3 Z 2 dieser Verordnung entspricht;- falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 Ziffer 2, oder Kapitel 3 Ziffer 2, dieser Verordnung entspricht;
Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Paragraph 2, der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und Paragraph 2, der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12139910
Alte Dokumentnummer
N8199658223J