Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1997 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 601.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 520/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen innerhalb Österreichs

Paragraph 6, (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs dürfen Fleischzubereitungen in Verkehr gebracht werden, die

  1. Ziffer eins
    aus Fleisch von Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurden und
  2. Ziffer 2
    in Herstellungsbetrieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen wurden, die über die in Anhang Kapitel 3 genannten Räume verfügen.
  1. Absatz 2,Für Fleischzubereitungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kapitel 4 Ziffer 2 und 4 darf das Umhüllen und Verpacken unterbleiben, wenn der Transport in Behältnissen stattfindet, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten und wenn die Fleischzubereitungen zu Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, Gastgewerbebetrieben oder Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer verbracht werden, die eine unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) vorsehen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, darf die Entbeinung auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung stattfinden.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, darf die Kerntemperatur von Fleischzubereitungen aus Faschiertem maximal +4 Grad C betragen.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von den Anforderungen des Anhanges Kapitel 6 Ziffer 4, darf die Kennzeichnung von Fleischzubereitungen unterbleiben, wenn sie ohne Umhüllung und Verpackung in die Einrichtungen oder Betriebe gemäß Ziffer eins, verbracht werden.
    5. Ziffer 5
      Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 5, Absatz 3, ist ein Abkühlen vor dem Transport nur dann notwendig, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen; weiters ist in den Transportmitteln keine Aufzeichnung der Temperatur erforderlich; als Begleitdokument ist lediglich ein Lieferschein gemäß Paragraph 14, Absatz 7, der Frischfleisch-Hygieneverordnung erforderlich;
      Fleischzubereitungen dürfen auch aus tauglichem Fleisch hergestellt werden, das nicht zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet ist.
    6. Ziffer 6
      Die Angaben des Anhanges Kapitel 6 Ziffer 4, sind nicht erforderlich, wenn die Fleischzubereitung ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Absatz 3, gekennzeichnet ist.
  2. Absatz 3,Die Fleischzubereitungen sind, sofern sie umhüllt oder verpackt werden, gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR12139914

Alte Dokumentnummer

N8199658227J