Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faschiertes-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen innerhalb Österreichs
§ 6. (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs dürfen Fleischzubereitungen in Verkehr gebracht werden, dieParagraph 6, (1) Ausschließlich innerhalb Österreichs dürfen Fleischzubereitungen in Verkehr gebracht werden, die
aus Fleisch von Tieren gemäß § 3 Abs. 1 oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurden undaus Fleisch von Tieren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder von Einhufern, Zuchtwild, Kaninchen, Wild aus freier Wildbahn oder Geflügel gewonnen wurden und
in Herstellungsbetrieben gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 gewonnen wurden, die über die in Anhang I Kapitel 3 genannten Räume verfügen.in Herstellungsbetrieben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, gewonnen wurden, die über die in Anhang römisch eins Kapitel 3 genannten Räume verfügen.
(2)Absatz 2,Für Fleischzubereitungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen des § 5 mit folgenden Abweichungen:Für Fleischzubereitungen, die ausschließlich innerhalb Österreichs in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, mit folgenden Abweichungen:
Abweichend von den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 4 Z 2 und 4 darf das Umhüllen und Verpacken unterbleiben, wenn der Transport in Behältnissen stattfindet, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten und wenn die Fleischzubereitungen zu Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, Gastgewerbebetrieben oder Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer verbracht werden, die eine unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) vorsehen.Abweichend von den Anforderungen des Anhanges römisch eins Kapitel 4 Ziffer 2 und 4 darf das Umhüllen und Verpacken unterbleiben, wenn der Transport in Behältnissen stattfindet, die einen gleichwertigen Schutz gewährleisten und wenn die Fleischzubereitungen zu Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, Gastgewerbebetrieben oder Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer verbracht werden, die eine unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) vorsehen.
Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 darf die Entbeinung auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung stattfinden.Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, darf die Entbeinung auch bei anderen Tierarten unmittelbar vor der Herstellung stattfinden.
Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 4 darf die Kerntemperatur von Fleischzubereitungen aus Faschiertem maximal +4 Grad C betragen.Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, darf die Kerntemperatur von Fleischzubereitungen aus Faschiertem maximal +4 Grad C betragen.
Abweichend von den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 6 Z 4 darf die Kennzeichnung von Fleischzubereitungen unterbleiben, wenn sie ohne Umhüllung und Verpackung in die Einrichtungen oder Betriebe gemäß Z 1 verbracht werden.Abweichend von den Anforderungen des Anhanges römisch eins Kapitel 6 Ziffer 4, darf die Kennzeichnung von Fleischzubereitungen unterbleiben, wenn sie ohne Umhüllung und Verpackung in die Einrichtungen oder Betriebe gemäß Ziffer eins, verbracht werden.
Abweichend von den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 und des § 5 Abs. 3 ist ein Abkühlen vor dem Transport nur dann notwendig, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen; weiters ist in den Transportmitteln keine Aufzeichnung der Temperatur erforderlich; als Begleitdokument ist lediglich ein Lieferschein gemäß § 14 Abs. 7 der Frischfleisch-Hygieneverordnung erforderlich;Abweichend von den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und des Paragraph 5, Absatz 3, ist ein Abkühlen vor dem Transport nur dann notwendig, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, sofern dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen; weiters ist in den Transportmitteln keine Aufzeichnung der Temperatur erforderlich; als Begleitdokument ist lediglich ein Lieferschein gemäß Paragraph 14, Absatz 7, der Frischfleisch-Hygieneverordnung erforderlich;
Fleischzubereitungen dürfen auch aus tauglichem Fleisch hergestellt werden, das nicht zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet ist.
Die Angaben des Anhanges I Kapitel 6 Z 4 sind nicht erforderlich, wenn die Fleischzubereitung ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Abs. 3 gekennzeichnet ist.Die Angaben des Anhanges römisch eins Kapitel 6 Ziffer 4, sind nicht erforderlich, wenn die Fleischzubereitung ordnungsgemäß nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach Absatz 3, gekennzeichnet ist.
(3)Absatz 3,Die Fleischzubereitungen sind, sofern sie umhüllt oder verpackt werden, gemäß § 27a Abs. 5 und § 27b der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.Die Fleischzubereitungen sind, sofern sie umhüllt oder verpackt werden, gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5 und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR40016318