Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.10.1996 bis 20.12.2004 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.12.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 305.10.199620.12.2004 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.12.2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 3, Eiprodukte müssen:

  1. Ziffer eins
    aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
  2. Ziffer 2
    in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
    • Strichaufzählung
      dem eine Kontrollnummer gemäß Paragraph 7, zugeteilt wurde,
    • Strichaufzählung
      der gemäß den Paragraphen 5 und 6 kontrolliert wird und
    • Strichaufzählung
      der die Bedingungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei des Anhangs 1 erfüllt;
  3. Ziffer 3
    unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln römisch drei und römisch fünf des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels römisch vier des Anhangs 1 erfüllen;
  4. Ziffer 4
    einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
  5. Ziffer 5
    nach den Anforderungen des Kapitels römisch sieben des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
  6. Ziffer 6
    nach den Anforderungen der Kapiteln römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139921

Alte Dokumentnummer

N8199658249J