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§ 3

Fassungen
21.12.2004 bis 20.01.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.12.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 305.10.199620.12.2004 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.12.2004

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Allgemeine Bedingungen

Paragraph 3, (1) Eiprodukte müssen:

  1. Ziffer eins
    aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
  2. Ziffer 2
    in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
    • Strichaufzählung
      dem eine Kontrollnummer gemäß Paragraph 7, zugeteilt wurde,
    • Strichaufzählung
      der gemäß den Paragraphen 5 und 6 kontrolliert wird und
    • Strichaufzählung
      der die Bedingungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei des Anhangs 1 erfüllt;
  3. Ziffer 3
    unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln römisch drei und römisch fünf des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels römisch vier des Anhangs 1 erfüllen;
  4. Ziffer 4
    einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
  5. Ziffer 5
    nach den Anforderungen des Kapitels römisch sieben des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
  6. Ziffer 6
    nach den Anforderungen der Kapiteln römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.
  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:
      • Strichaufzählung
        Datum und Uhrzeit des Aufschlagens
      • Strichaufzählung
        in Zusammenhang mit der Bezeichnung der Ware, der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am Bestimmungsort behandeln“
    2. Ziffer 2
      Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Eiprodukte, die gemäß Absatz 2, abgegeben worden sind, sind gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5,, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR40060082