Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.10.1996 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.10.199620.01.2006 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Kennzeichnung

Paragraph 4, (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung muß jede Sendung, die den Betrieb verläßt, mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

  1. Ziffer eins
    entweder
    im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT'' in Großbuchstaben bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes,
    im unteren Teil die Abkürzung „EWG'' bzw. „EFTA''
  2. Ziffer 2
    oder
    im oberen Teil „ÖSTERREICH'' in Großbuchstaben bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben,
    in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil die Abkürzung „EWG'' bzw. „EFTA'' und
  3. Ziffer 3
    die Temperatur gemäß Kapitel römisch acht Ziffer 3, des Anhangs 1, auf der die Eiprodukte gehalten werden müssen, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem ihre Haltbarkeit gewährleistet ist.
  1. Absatz 2,Jede Sendung muß mit einem Begleitpapier versehen sein, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Eiproduktes einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen;
    2. Ziffer 2
      das/die Los(e);
    3. Ziffer 3
      den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.
  2. Absatz 3,Eiprodukte müssen mit einem Hinweis auf den Prozentsatz ihrer Eibestandteile versehen werden, wenn andere Zutaten beigegeben wurden.
  3. Absatz 4,Die Angaben der Absätze 1 bis 3 haben in deutscher Sprache bzw. der oder den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139922

Alte Dokumentnummer

N8199658250J