Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eiprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
21.12.2004
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 3. (1) Eiprodukte müssen:Paragraph 3, (1) Eiprodukte müssen:
aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
dem eine Kontrollnummer gemäß § 7 zugeteilt wurde,dem eine Kontrollnummer gemäß Paragraph 7, zugeteilt wurde,
der gemäß den §§ 5 und 6 kontrolliert wird undder gemäß den Paragraphen 5 und 6 kontrolliert wird und
der die Bedingungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 erfüllt;der die Bedingungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei des Anhangs 1 erfüllt;
unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs 1 erfüllen;unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln römisch drei und römisch fünf des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels römisch vier des Anhangs 1 erfüllen;
einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel VI des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
nach den Anforderungen des Kapitels VII des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;nach den Anforderungen des Kapitels römisch sieben des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
nach den Anforderungen der Kapiteln VIII und IX des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.nach den Anforderungen der Kapiteln römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 4 dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:
Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:
Datum und Uhrzeit des Aufschlagens
in Zusammenhang mit der Bezeichnung der Ware, der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am Bestimmungsort behandeln“
Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Eiprodukte, die gemäß Abs. 2 abgegeben worden sind, sind gemäß Abs. 1 Z 4, 5, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.Eiprodukte, die gemäß Absatz 2, abgegeben worden sind, sind gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5,, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.
Dokumentnummer
NOR40060082