Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.10.1996 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.10.199620.01.2006 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 5, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben

  1. Ziffer eins
    eine lückenlose Aufzeichnung über
    • Strichaufzählung
      Herkunft und Menge der Eier,
    • Strichaufzählung
      Eingang und Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, des Loses, der Kennzeichnung sowie des Empfängers zu führen;
  2. Ziffer 2
    beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß Paragraph 4, oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;
  3. Ziffer 3
    jedes Los mit einer Kennzeichnung zu versehen, anhand dessen das Datum der Behandlung allgemein verständlich ersichtlich ist;
    diese Loskennzeichnung muß im Protokoll des Behandlungsverfahrens und in dem Begleitpapier gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angegeben sein;
  4. Ziffer 4
    die für die Herstellung von Eiprodukten bestimmten Eier insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Kapitel römisch vier des Anhangs 1 zu überprüfen;
  5. Ziffer 5
    von jedem Los nach der Behandlung - vor dem Ausgang aus dem Betrieb - Stichprobenkontrollen gemäß Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 zu ziehen und diese entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels untersuchen zu lassen sowie darüber Aufzeichnungen zu führen;
  6. Ziffer 6
    für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die Haltbarkeit gewährleistet ist, die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen;
  7. Ziffer 7
    für die Einhaltung der Anforderungen der Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 wirksam zu sorgen;
  8. Ziffer 8
    alle Aufzeichnungen, Analysenergebnisse und Gutachten sowie die Begleitpapiere und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
  1. Absatz 2,Die Untersuchungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139923

Alte Dokumentnummer

N8199658251J