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§ 6 FachKBV

Fassungen
12.10.1996 bis 07.08.2001 — BGBl. Nr. 549/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 608.08.200120.02.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007
§ 612.10.199607.08.2001 BGBl. Nr. 549/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.10.1996BGBl. Nr. 549/1996

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ablauf der Fachkundebeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach Paragraph 4, Absatz 7, UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 2,) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (Paragraph 3,) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (Paragraph 4,) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (Paragraph 5,) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR12139977

Alte Dokumentnummer

N8199658362J