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§ 6 FachKBV

Fassungen
08.08.2001 bis 20.02.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 608.08.200120.02.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007
§ 612.10.199607.08.2001 BGBl. Nr. 549/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachkundebeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

20.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/2007

Abkürzung

FachKBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ablauf der Fachkundebeurteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die nach den Paragraphen 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach Paragraph 4, Absatz 7, UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 2,) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (Paragraph 3,) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (Paragraph 4,) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (Paragraph 5,) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR40020431