Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1996Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4, oder Paragraph 13, oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, dieInhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(5)Absatz 5,Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz eins, zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12140278
alte Dokumentnummer
N8199659190J