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§ 16 BHygG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 658/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 1616.07.200915.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1601.01.200215.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 1601.01.199731.12.2001 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1601.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 658/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraphen 3, oder 4, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4, oder Paragraph 13, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 7, zweiter Satz, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
    zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz eins, zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Warmluftbad

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12140278

alte Dokumentnummer

N8199659190J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P16/NOR12140278