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Anl. 2 AEV anorganische Düngemittel

Fassungen
03.12.1997 bis 23.05.2019 — BGBl. Nr. 669/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 203.12.199723.05.2019 BGBl. Nr. 669/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

03.12.1997BGBl. Nr. 669/1996

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV anorganische Düngemittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger)

 

römisch eins)

römisch zwei)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 kg/t

50 kg/t

 

b)

c)

c)

4.

pH-Wert

6,0–8,5

6,0–9,5

B.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,1 g/t

d)

0,1 g/t

d)

 

ber. als Cd

1,0 g/t

e)

1,0 g/t

e)

6.

Quecksilber

0,02 g/t

d)

0,02 g/t

d)

 

ber. als Hg

0,20 g/t

e)

0,20 g/t

e)

7.

Zink

2,0 g/t

d)

2,0 g/t

d)

 

ber. als Zn

20 g/t

e)

20 g/t

e)

8.

Ammonium

2,0 kg/t

 

2,0 kg/t

 

 

ber. als N

 

 

 

 

 

f)

 

 

 

 

9.

Fluorid

3,0 kg/t

d)

3,0 kg/t

d)

 

ber. als F

6,0 kg/t

g)

6,0 kg/t

g)

12.

Gesamt-

0,6 kg/t

d)

0,6 kg/t

d)

 

Phosphor

6,0 kg/t

h)

6,0 kg/t

h)

 

ber. als P

 

 

 

 

13.

Sulfat

–

 

i)

 

 

ber. als SO4

 

 

 

 

B.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

0,6 kg/t

d)

–

 

 

bedarf, CSB

6,0 kg/t

k)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

 

j)

 

 

 

 

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. Litera c
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7, Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
  4. Litera d
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7,
  5. Litera e
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
  6. Litera f
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7,
  7. Litera g
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2,) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
  8. Litera h
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
  9. Litera i
    Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend ÖNORM B 2503, Sept. 1992, festzulegen.
  10. Litera j
    Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  11. Litera k
    Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR12140306

alte Dokumentnummer

N8199659228J