Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 669/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV anorganische Düngemittel
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger)
| I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
B.1 Allgemeine Parameter |
1. | Temperatur | 30 °C | 35 °C |
2. | Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 kg/t | 50 kg/t |
| b) | c) | c) |
4. | pH-Wert | 6,0–8,5 | 6,0–9,5 |
B.2 Anorganische Parameter |
5. | Cadmium | 0,1 g/t | d) | 0,1 g/t | d) |
| ber. als Cd | 1,0 g/t | e) | 1,0 g/t | e) |
6. | Quecksilber | 0,02 g/t | d) | 0,02 g/t | d) |
| ber. als Hg | 0,20 g/t | e) | 0,20 g/t | e) |
7. | Zink | 2,0 g/t | d) | 2,0 g/t | d) |
| ber. als Zn | 20 g/t | e) | 20 g/t | e) |
8. | Ammonium | 2,0 kg/t | | 2,0 kg/t | |
| ber. als N | | | | |
| f) | | | | |
9. | Fluorid | 3,0 kg/t | d) | 3,0 kg/t | d) |
| ber. als F | 6,0 kg/t | g) | 6,0 kg/t | g) |
12. | Gesamt- | 0,6 kg/t | d) | 0,6 kg/t | d) |
| Phosphor | 6,0 kg/t | h) | 6,0 kg/t | h) |
| ber. als P | | | | |
13. | Sulfat | – | | i) | |
| ber. als SO4 | | | | |
B.3 Organische Parameter |
14. | Chem. Sauerstoff- | 0,6 kg/t | d) | – | |
| bedarf, CSB | 6,0 kg/t | k) | | |
| ber. als O2 | | | | |
| j) | | | | |
| | | | | | | |
Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7, Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7,
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 7,
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2,) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW festzulegen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 3,
Schlagworte
Kanalisationsbereich
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40214717