Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1996,
Text
7. ABSCHNITT
Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen
§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind. Paragraph 32, Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L0524) aufgelistet sind, deren Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach Paragraphen 33 bis 38 vorgeschriebenen Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.