Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
7. ABSCHNITT
Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien
§ 32. (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:Paragraph 32, (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 71/118/EWG, 94/65/EG, 89/437/EWG und 77/99/EWG;
Erzeugnisse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;
folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,
die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder
bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.
(3)Absatz 3,Erzeugnisse gemäß Abs. 2 müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Abs. 2 entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Abs. 2 mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, zulässig.Erzeugnisse gemäß Absatz 2, müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Absatz 2, entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 2, mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, zulässig.
Anmerkung
Abschnitt 7, bzw. § 32 wurden doppelt vergeben.
Dokumentnummer
NOR12143860
Alte Dokumentnummer
N8199961590L