Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
24.07.1999 bis 29.02.2000 — · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3224.07.199929.02.2000 § → § · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
§ 3211.06.199923.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 178/1999 · 2 Dokumente
§ 3207.12.199623.07.1999 § → § BGBl. Nr. 680/1996
§ 3218.04.199606.12.1996 BGBl. Nr. 183/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. ABSCHNITT

Verbot von Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien

Paragraph 32, (1) Das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung von folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ist verboten:

  1. Ziffer eins
    folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Geflügel gewonnen worden sind, das zwischen dem 15. Jänner 1999 und dem 1. Juni 1999 in Belgien gehalten wurde:
    Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 71/118/EWG, 94/65/EG, 89/437/EWG und 77/99/EWG;
  2. Ziffer 2
    Erzeugnisse gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere ausgelassene Fette, verarbeitetes tierisches Eiweiß und Rohmaterial für die Herstellung von Futtermitteln;
  3. Ziffer 3
    folgende für die Tierernährung bestimmte Erzeugnisse, die von Schweinen oder Rindern gewonnen worden sind, die seit dem 15. Jänner 1999 in Belgien gehalten wurden:
    1. Litera a
      Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 94/65/EG und 77/99/EWG und
    2. Litera b
      Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG.
  1. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      die nicht von Tieren stammen, die in von den belgischen Behörden gesperrten Betrieben gehalten wurden, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen Ergebnisse von Analysen beweisen, daß sie nicht mit Dioxinen kontaminiert sind.
  2. Absatz 3,Erzeugnisse gemäß Absatz 2, müssen mit Handelsdokumenten oder gegebenenfalls Veterinärbescheinigungen versehen sein, die eine von der zuständigen belgischen Behörde unterzeichnete amtliche Erklärung aufweisen, die bestätigt, daß die Erzeugnisse den Bedingungen des Absatz 2, entsprechen. Die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 2, mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien aus Drittstaaten ist darüber hinaus erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbestätigung einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Futtermittelgesetzes - FMG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,, zulässig.

Anmerkung

Abschnitt 7, bzw. § 32 wurden doppelt vergeben.

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12143860

Alte Dokumentnummer

N8199961590L