Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rebenverkehrsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Gebühren
§ 18. (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.Paragraph 18, (1) Für die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Überwachung (§ 16) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Abs. 1 nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist - abgesehen von etwaigen Straffolgen - eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
(3)Absatz 3,Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12140426
Alte Dokumentnummer
N8199660516J