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Anl. 5

Fassungen
01.09.1997 bis 10.06.1999 — BGBl. II Nr. 223/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 524.07.199929.02.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 93/2000
Anl. 511.06.199923.07.1999 § → § BGBl. II Nr. 178/1999
Anl. 501.09.199710.06.1999 § → § BGBl. II Nr. 223/1997
Anl. 513.04.199431.08.1997 BGBl. Nr. 273/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. II Nr. 223/1997

Außerkrafttretensdatum

10.06.1999danach: BGBl. II Nr. 178/1999

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

                                                           ANLAGE 5

                                                         ------------

Verbotene Stoffe

  1. Ziffer eins
    Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
  2. Ziffer 2
    Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle
  3. Ziffer 3
    Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
  4. Ziffer 4
    Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl
  5. Ziffer 5
    Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
  6. Ziffer 6
    Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
  7. Ziffer 7
    Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse
  8. Ziffer 8
    Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden
  9. Ziffer 9
    Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen
  10. Ziffer 10
    Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
    • Strichaufzählung
      Milch und Milcherzeugnisse,
    • Strichaufzählung
      Gelatine,
    • Strichaufzählung
      Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 Grad C erhitzt wird,
    • Strichaufzählung
      Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
    • Strichaufzählung
      Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
  11. Ziffer 11
    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)

Anmerkung

ÜR: BGBl. II Nr. 223/1997

Gesetzesnummer

10010802

Dokumentnummer

NOR12140441

Alte Dokumentnummer

N8199710168D