Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/1999Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
ANLAGE 5
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Verbotene Stoffe
Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle
Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle
Hefen der Gattung Candida, auf n-Alkanen gezüchtet
Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse einschließlich Sägemehl
Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern
Kot, Urin sowie der durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennte Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse
Abfälle aus Restaurationsbetrieben - ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden - die als solche oder bei ihrer Be- oder Verarbeitung nicht einem Verfahren unterworfen wurden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen
Proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
Milch und Milcherzeugnisse,
Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 Grad C erhitzt wird,
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse
Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren und Futtermittel aus Rindererzeugnissen, die aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Tieren stammen, gemäß Entscheidung der Kommission 396D0362 (ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996 S 17)
Erzeugnisse gemäß § 32 Abs. 1.Erzeugnisse gemäß Paragraph 32, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12143454
Alte Dokumentnummer
N8199959901L